Verfügungen und Vollmachten – Notwendigkeit nimmt zu

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Für 2023 wird der Gesetzgeber einige Neuerungen einführen, welche die Notwendigkeit der Vorsorgevollmacht, Patienten- und weiterer Verfügungen sowie die von Testamenten stärken und erhöhen wird – es wird nun noch wichtiger, rechtlich vorzusorgen.

Nachfolgend haben wir für Sie einige Fakten zusammengefasst.

Vorab zusammengefasst:

  • unsere Bestandskunden-Vollmachten müssen nicht unmittelbar angepasst werden.
  • Die Unterschriftsbeglaubigung durch Betreuungsbehörden endet für Immobilienübertragungen ab 2023 bei Tod des Vollmachtgebers. In der Praxis war dies sowieso nur sehr selten relevant. Hier haben sich entgegen den Vorschlägen des Bundesrates die Notarvereinigungen durchgesetzt. Bestehende Beglaubigungen erhalten „Bestandsschutz“.
  • Das Notvertretungsrecht ist richtigerweise ein Ehegattenvertretungsrecht und gilt im Notfall nur für den Gesundheitsbereich und für maximal 6 Monate. Die selbstbestimmt erstellte Vorsorgevollmacht wird also elementar und ein Grundschutz.
  • Kontrollbetreuung wird gestärkt.
  • Das ZVR der Bundesnotarkammer erhält weitere Eintragungs- und Abfragemöglichkeiten.
  • lebzeitige Nachlassplanung sowie auch die lebzeitige Vermögensübertragung werden immer wichtiger.

2023 wird die rechtliche Vorsorge vermehrt in der Presse sein und somit die Aufklärungsnotwendigkeit steigen. Eine eingeschränkte Teilvertretung nach Ehegattenvertretungsrecht führt in die Irre und die Vorsorgevollmacht wird umso wichtiger. Angehörige erhalten dadurch Rechtssicherheit und werden im Notfall entlastet.

Vorsicht vor kostenfreien Verfügungen und Vorsorgevollmachten aus dem Internet!

Wie wir Ihnen helfen, haben wir HIER zusammengefasst.

Gesetzliche Neuerungen bei der rechtlichen Vorsorge

Das BGB erfährt seinen größten „Umbau“ seit Jahrzehnten. Laut Bundesregierung hauptsächlich, um die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu stärken und um unnötige Betreuungen zu vermeiden.

Im Bereich Betreuungs- und Familienrecht werden vordergründig Paragrafen neu sortiert und veraltete Begriffe wie z.B. das des „Mündels“ eliminiert.

Weiterhin steht im Vordergrund, dass durch das neue Betreuungsrecht nicht mehr nur zum Wohle des Betreuten entschieden werden soll, sondern vielmehr, dass nach seinen Wünschen und seinem Willen zu handeln ist, sofern er/sie diesen noch äußern kann.

Ebenfalls ergeben sich Änderungen in der Paragrafenbenennung. So wird beispielsweise aus dem Para-grafen 1901a Abs. 1 BGB neu der Paragraf 1827 Abs. 1 BGB. Es ändern sich also hauptsächlich Ziffern sowie Begriffe, nicht aber die rechtlichen Inhalte.

In Bezug auf die Vorsorgevollmacht geht es um ca. 10 Paragrafen. Somit entsteht keine Notwendigkeit die Vollmachten sofort zu aktualisieren. Die Anpassungen in Bezug auf Ziffern und Begrifflichkeiten werden im Zuge jeder inhaltlichen Änderung nach und nach erfolgen.

Neukunden erhalten ab dem 01.01.2023 selbstverständlich neu angepasste und auch textliche ergänzte Vollmachten, beispielsweise im Bereich der Schenkungen.

Die Unterschriftsbeglaubigung

Mit einer Unterschriftsbeglaubigung auf der Vorsorgevollmacht ermöglicht der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Vertretung auch in Immobilien- bzw. präziser in Grundbuchangelegenheiten. Weiterhin ist für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers für eine GmbH die Eintragung im Handelsregister notwendig. Diese kann der Bevollmächtigte nur mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht durchführen.

Die Änderung ab 2023 berührt nur die Immobilienübertragung nach dem Tod des Vollmachtgebers. Das heißt, zu Lebzeiten ändert sich mit einer öffentlich beglaubigten Vorsorgevollmacht durch eine Betreu-ungsbehörde nichts! -Kosten liegen bei 10Euro.

Geändert wurde, dass eine vom Notar beglaubigte Vollmacht (Kosten brutto 23,80 – 83,30Euro) für die Immobilienübertragung über den Tod hinaus gültig bleibt. Der Bundesrat wollte dies verhindern, da hier ein Ungleichgewicht zu Gunsten der Notare geschaffen wurde und es dem Zweck, die Betreuungs-behörden zu stärken, entgegenläuft. Weiterhin hat erst vor Kurzem der BGH in einem Beschluss (V ZB 148/19) die öffentlich durch eine Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht für Immobilien-übertragungen über den Tod hinaus für gültig und einsetzbar erklärt.

Fachleute und auch der Expertenrat gehen davon aus, dass hier in nächster Zeit eine Korrektur auf das vom BGH entschiedene Maß vorgenommen wird und die Gleichstellung von betreuungsbehördlicher und notarieller Beglaubigung wieder hergestellt werden könnte.

Umsetzung bei uns:

Wir kümmern uns weiterhin um die Abwicklung der bundesweiten Unterschriftsbeglaubigung für unsere Kunden.

Im gesamten JURA DIREKT Abwicklungsprozess wird die Kundengruppe der Immobilienbesitzer und Selbständigen mehrmals auf das Thema Beglaubigung aufmerksam gemacht und auch an die Erledigung erinnert. Kunden erhalten dann eine klare und rechtlich notwendig eigenständig durchgeführte Willens-bekundung, eine weitere Vorsorgevollmacht mit vorbereiteten Schreiben und Unterlagen für die beglaubigungsrelevante Betreuungsbehörde.

Das neue Notvertretungsrecht

Nach jahrelangem hin und her hat sich die Bundesregierung nun entschlossen, das Ehegattenvertretungs-recht einzuführen und somit, so sagt man, die Betreuungsgerichte in Bezug auf Betreuungen und vor allem Eilbetreuungen zu entlasten. Aber: Die Ehegatten dürfen nicht rechtlich getrennt leben und es darf keine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister vorhanden sein, dass der jeweilige Ehegatte einen nicht vertreten soll.

Einsatzbereiche: Ausschließlich Ehegatten dürfen sich in Notsituationen, in welchen der z.B. Verunfallte nicht ansprechbar ist, in Gesundheitsangelegenheiten kurzfristig und maximal bis zu 6 Monaten vertreten. Die Vertretung ist eng gefasst und nur für wenige Bereich umsetzbar.

Die Vertretung über eine Vorsorgevollmacht hat z.B. ca. 100 Entscheidungsbefugnisse. Das Ehegattenvertretungsrecht regelt hingegen nur ca. 10 Befugnisse.

Die Kontrollbetreuung

nach §§ 1815 Abs. 3 und 1820 Abs. 3 BGB neue Fassung (n.F.)

Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Kontrollbetreuung zu beantragen, war schon seit jeher gegeben. In den JURA DIREKT Vollmachten war diese auch von Anfang an verankert.

Eine Kontrollbetreuung ist einzurichten, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, welche darauf hinweisen, dass der Bevollmächtigte „nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers“ handelt.

So wird auch klar, warum eine umfassend formulierte Vorsorgevollmacht und ein detailliert verfasstes Innenverhältnis für die Rechtssicherheit und Entlastung der Familie so wichtig ist. Wenn Vollmachts-bestandteile konkret und eindeutig formuliert sind, wissen Bevollmächtigte welche Befugnisse sie haben und die Familienangehörigen können, falls es zu Differenzen kommt, in Bezug auf klar formulierte Ausführungen eine Kontrollbetreuung beantragen.

Fazit: Eine Kontrollbetreuung kann ein notwendiger Schritt sein. Die Verankerung war in unseren JURA DIREKT Vollmachten schon immer gegeben.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Bisher hatten Betreuungsgerichte die Möglichkeit, rund um die Uhr eine Abfrage durchzuführen, ob es z.B. für einen Verunfallten, der auf der Intensivstation liegt, einen Bevollmächtigten gibt. Die Anfrage kam über die Krankenhausverwaltung, wobei diese Anfrage des Krankenhauses beim Betreuungsgericht nicht verpflichtend war. So wurden leider immer wieder Betreuungen beantragt, obwohl es Vollmachten gab. Die Betreuung wieder „loszuwerden“ ist oft ein aufwändiges und ärgerliches „Verfahren“.

Was ändert sich ab 2023

  • Ärzte können direkt eine Abfrage im ZVR in Bezug auf eine abgelehnte Ehegattenvertretung durchführen. Leider ist in der Gesetzesänderung zum §1358 Abs. 4 BGB n.F. wieder keine Abfragepflicht, also auch keine Nachforschungspflicht, verankert. Der handelnde Ehegatte soll dem Arzt die Voraussetzungen zum Ehegattenvertretungsrecht einseitig schriftlich erklären.
  • Ehegatten können eine kostenpflichtige Eintragung (zw. 20,50€ und 26€) vornehmen, dass sie eine automatische Vertretung des Ehegatten nicht wünschen.
  • Patientenverfügungen können nun kostenpflichtig auch einzeln eingetragen werden.

Fazit: Der bürokratische Aufwand und die tatsächliche Umsetzung im Krankenhaus wird sich erst in der Praxis zeigen.

Unsere Kunden von JURA DIREKT erhalten automatisch eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister. JURA DIREKT ist hier als 24 Std. Notfallkontakt angegeben und begleitet den Notfall zwischen den beteiligten Personen. Durch die Notfallkarte und noch viel wichtiger durch die Schlüsselanhänger sind JURA DIREKT Kunden von Sanitätern, Ärzten, Polizeibeamten und weiteren Notfallbeteiligten immer und eindeutig über die 24/7 Hotline identifizierbar.

Die Nachlassplanung

Mit unseren JURA DIREKT Tools, können Kunden frühzeitig ihre lebzeitige Verfügungen und Nachlassplanungen angehen. Nachlassoptimierung startet Jahrzehnte vor dem Sterbefall. Um Erbengemeinschaften zu vermeiden und um steuerlich früh genug einzugreifen, gibt es auch eine sogenannte Stammbaumberatung.

Mit dem Stammbaum-Beratungsansatz auf unserer Landingpage, ist das Thema kostenfrei und einfach umsetzbar.

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