Beitragsstabilisierung – PKV im Alter

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In unserer PKV-Blogreihe ging es in der Zwischenzeit schon um die Themen:

DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG IM ALTER – MÖGLICHKEITEN ZUR BEITRAGSSTABILISIERUNG

Mit diesem Thema möchten wir unsere kurze PKV-Reihe fortsetzen.

Die Private Krankenversicherung (PKV) musste in den vergangenen Jahren einige unangenehme politische Entscheidungen verkraften. So verbleiben Altersrückstellungen beim Versichererwechsel nicht mehr beim Altversicherer und können dort nicht mehr dem verbleibenden Versichertenkollektiv zugute kommen.

Im Zuge der Versicherungspflicht darf Kunden -die keine Beiträge mehr zahlen- nicht mehr gekündigt werden. Kosten für akute Behandlungen müssen dennoch getragen werden. Die Einführung der gemeinsamen Tarife für Männer und Frauen (Unisex) verbietet die geschlechterspezifische Berücksichtigung des Erkrankungsrisikos.

BEITRAGSERHÖHUNG HAT VIELE URSACHEN – AUCH HAUSGEMACHTE!

All diese Sonderbelastungen wirken sich – je nach Versicherer und Tarif – natürlich entsprechend aus. Die steigende Lebenserwartung der Versicherten führt zu einer insgesamt höheren Kostenbelastung für den Versicherer als dies früher der Fall war.

Die normale Kostensteigerung im Gesundheitssystem (Personal, Material, Energie, etc.) und der allgemeine Fortschritt der Medizin (neue Behandlungsmethoden – steigende Behandlungskosten) müssen ebenso aufgefangen werden. Schließlich haben sich die Privaten Krankenversicherungen dazu verpflichtet, auch diese Behandlungen zu zahlen.

Stichwort: Niedrigzins

Aktuell kommt eine geradezu historische Sondersituation hinzu. Die Europäische Zentralbank hat die Leitzinsen in den letzten Jahren immer weiter gesenkt, aktuell sogar auf null. Die Alterungsrückstellungen der PKV-Tarife wurden viele Jahrzehnte lang mit einem sogenannten Rechnungszins von 3,5 Prozent kalkuliert.

Diesen Zins –und meistens noch deutlich mehr– hatte die PKV auch stets für ihre Kunden erwirtschaftet. Doch da die Europäische Zentralbank den Leitzins mittlerweile seit über sechs Jahren auf Null gesenkt hat, sinkt nach und nach zwangsläufig auch die Verzinsung der PKV-Kapitalanlagen.

2020 betrug die laufende Durchschnittsverzinsung der PKV-Kapitalanlagen rund 2,9 Prozent.

Durch die Niedrigzinspolitik sind heute bei neuen festverzinslichen Geldanlagen die Erträge natürlich geringer.

In der Folge schneidet die PKV bei ihren Kapitalanlagen zwar immer noch besser ab als viele andere, aber eben auch nicht mehr so gut wie früher. Beitragsstabilität wankt und Beitrags-erhöhungen sind die kurzfristigen Folgen.

Um aber die Gesundheitsleistungen im Alter auch für die Zukunft solide abzusichern, muss die PKV den Zinsschwund berücksichtigen. Was die Zinsen derzeit nicht mehr hergeben, muss – so ist es gesetzlich vorgeschrieben – durch eine Erhöhung der Vorsorge ausgeglichen werden, also durch zusätzliche Beiträge.

Davon sind Privatversicherte jetzt ebenso betroffen wie andere Sparer auch. Die sinkenden Zinsen treffen nun auf die starren gesetzlichen Kalkulationsvorschriften.

Danach kann das Zinsniveau nicht jedes Jahr aktuell in den Beiträgen berücksichtigt werden. Die Versi-cherung muss warten, bis die übrigen Kostensteigerungen den vorgeschriebenen Schwellenwert überschreiten – und dann zusätzlich auch den Ausgleich für die gesunkenen Zinserträge einkalkulieren. Daher sind die Unternehmen jetzt in vielen Tarifen gezwungen, zeitverzögert die schon seit Jahren andauernde Niedrigzinsphase „auf einen Schlag“ einzupreisen. (Quelle)

All das kostet natürlich Geld, weshalb allein für den letztgenannten Punkt regelmäßige Beitragsanpas-sungen kaum vermeidbar sind.

Da es hier letztlich um Menschenleben geht, muss bei einer Krankenversicherung natürlich auch viel vorsichtiger kalkuliert werden. Denn der Tarif muss immer funktionieren – steigende Beiträge sind die daraus folgende logische Konsequenz.

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Eine häufige Ursache für Beitragserhöhungen und steigende Beiträge im Alter ist auch die Überalterung in den Tarifbeständen. Wird ein Tarif geschlossen, kommen keine Beitragszahler mehr nach. Die bestehenden Kunden in diesen Tarifen werden älter und Ihr Bedarf an Vorsorgeaufwendungen wird größer.

Das hat zur Folge, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen höher sind als die kalkulierten Kosten und die Beiträge dementsprechend angepasst werden müssen. Für diesen Fall gibt es aber sowohl seitens der Versicherer als auch des Gesetzgebers diverse Instrumente, die dafür sorgen, dass die Beiträge auch im Alter bezahlbar bleiben:

  • Ab Alter 65 stabilisieren die Mittel aus dem sog. „gesetzlichen Zuschlag“ und den Altersrückstellungen die Beiträge
  • Ab Alter 60 entfallen 10 Prozent Beitragsanteil für den „gesetzlichen Vorsorgezuschlag“
  • Mit Rentenbeginn gewährt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozent des Rentenanspruchs, maximal 50 Prozent des PKV Beitrags
  • Wenn ab Eintritt des 85. Lebensjahres noch Mittel aus den gebildeten Rückstellungen zur Verfügung stehen, werden diese zur Prämienreduzierung herangezogen

Diese Mechanismen greifen automatisch ohne gesondertes Zutun des Versicherten.

Darüber hinaus kann dieser ab Renteneintritt –sofern vorhanden– seine Krankentagegeldversicherung stilllegen, da diese im Rentenalter nicht notwendig ist.

Für diejenigen, die weitere Maßnahmen treffen wollen um ihre Beiträge im Alter zu senken , bieten viele Versicherer sogenannte Beitragsentlastungstarife an. Hier kann mit privater/zusätzlicher Beitragsstabilität vorgesorgt werden. Der Versicherte bestimmt selbst, um welche Höhe die Prämie bei Renteneintritt reduziert werden soll.

Nichtsdestotrotz können einzelne Tarife einem starken Beitragsanstieg unterliegen. Dieser kann verschiedene Gründe haben.

Doch auch hier gibt es Mittel und Wege dem entgegen zu wirken. Diese werden im Folgenden beschrieben:

1.TARIFLEISTUNGEN REDUZIEREN

Ein Blick in den Versicherungsschein verschafft schnell Einblick in die versicherten Leistungen. Oftmals ist hier bereits erstes Optimierungspotenzial, ohne dass man die Tarifwelt verlassen muss.

Viele Tarife gibt es in verschiedenen Selbstbeteiligungsstufen, bei gleichem Leistungsumfang. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes wirkt sich reduzierend auf die Prämie aus. Hier sollte allerdings die Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsersparnis und Selbstbehaltserhöhung geprüft werden. Übereilte Entscheidungen können sich bei erhöhtem Versorgungsbedarf im Alter negativ auswirken.

Ein Wechsel zurück in eine Stufe mit niedrigerem Selbstbehalt ist in den meisten Fällen nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich. Auch die steuerliche Betrachtung darf hier nicht außer Acht gelassen werden. Während Sie die Beiträge zur PKV steuerlich teilweise anrechnen können, ist dies beim Selbstbehalt nicht möglich.

Es muss also in einem Verhältnis stehen, das sich für den Versicherten lohnt.

Ambulante, stationäre und dentale Tarifmerkmale sind bei einigen Versicherern in Bausteinen versicherbar. In solchen Tarifen ist es möglich einzelne Teilbereiche zu reduzieren. Doch auch hier sollte man sich auf eine erneute Gesundheitsprüfung einstellen, möchte man die Leistungen später wieder versichert wissen.

In allen Fällen gilt: Ein niedrigerer Versicherungsschutz als der bereits bestehende kann vom Versicherer nicht abgelehnt werden

Zusatztarife wie Krankenhaustagegelder, Kurtagegelder oder Assistancepakete – sollte man ebenfalls unter die Lupe nehmen. Was war der ausschlaggebende Grund für den Abschluss und werden diese Leistungen wirklich noch benötigt?

Diese Frage sollte man sich stellen und gegebenenfalls nicht benötigte Zusatzleistungen kündigen.

Von der Kündigung eines Krankentagegeldes im Ganzen ist vor Renteneintritt grundsätzlich abzuraten.

Die Höhe des Krankentagegeldes sollte aber in jedem Fall überprüft werden. Bei Selbstständigen sollte die Höhe des Tagegeldes max. 1/30 des durchschnittlichen Monatsgewinns nach Steuern betragen.

Angestellte sollten hingegen 1/30 ihres Nettoeinkommens abgesichert haben. Eine Erhöhung der Karenzzeit wirkt sich beitragsmildernd aus.

2.TARIFWECHSEL NACH § 204 VVG

Ist durch Anpassung der Tarifleistungen –wie oben genannt– kein Optimierungspotenzial mehr gegeben, hat der Versicherte seit der Neuauflage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2008 weitere Optionen.

Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis kann der Versicherte einen Antrag auf einen Wechsel in andere Tarife des Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz beantragen. Dies passiert unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellungen.

Vorsicht aber vor sogenannten „Tarifoptimierern“ aus dem Internet

Gleichartiger Versicherungsschutz ist nicht gleichwertiger Versicherungsschutz.

In § 12 der Kalkulationsverordnung ist dies geregelt:

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Der Versicherte kann also in Tarife wechseln, die denselben Leistungsumfang haben wie sein aktueller. Für Leistungen, die im neuen Tarif höher oder umfassender wären als im bisherigen, kann der Versicherer Leistungsausschlüsse, Wartezeiten oder Risikozuschläge erheben. Risikozuschläge kann der Versicherte
aber mit der Beantragung eines Leistungsausschlusses der Mehrleistung umgehen.

Bei Beitragserhöhungen ist der Versicherer verpflichtet seine Versicherten auf diese Wechselmöglichkeit hinzuweisen. Bei Kunden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, muss neben dem Hinweis zum möglichen Tarifwechsel ein Angebot für den Basistarif und den Standardtarif beiliegen. Außerdem ein Angebot für einen oder mehrere gleichartige Tarife, bei denen eine Umstufung eine Prämienreduzierung zur Folge hätte.

Vorteil hierbei ist, dass über diesen Weg unter Mitnahme der anteiligen Altersrückstellungen in vielen Fällen in neuere und damit günstigere Tarife gewechselt werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass in günstiger kalkulierten Tarifen in der Regel auch weniger Altersrückstellungen für die Zukunft aufgebaut werden.

Bei einem Wechsel in einen Tarif einer anderen Gesellschaft ist mehr Vorsicht geboten.

Während gesellschaftsintern die Altersrückstellungen voll umfänglich mitgenommen werden, ist die Regelung bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer für langjährig Versicherte mit Nachteilen verbunden.

Denn bei der Bildung der Altersrückstellungen wird ein Teil für das im Tarif versicherte Kollektiv gebildet und nur ein kleiner Teil, der den Leistungen des Basistarifs entspricht, dem Kunden selbst zugeordnet

Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens kann nur der kleinere Teil an den neuen Versicherer übertragen werden. Bei Kunden, deren Vertrag bereits vor dem 01.09.2009 bestand, ist hingegen keine Übertragung von Rückstellungen einkalkuliert, was erheblich negative Einflüsse auf die Beitragsentwicklung bei einem Wechsel hätte.

3. WECHSEL IN DIE GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG

Auch diesen Wunsch hegen viele PKV Versicherte. In Ausnahmefällen könnte auch das Abhilfe verschaffen. Wer diese Option ernsthaft verfolgt, sollte aber frühzeitig und sorgfältig planen, denn ist das 55. Lebensjahr erst einmal erreicht, gehen bei den Kassen die Türen zu.

Aber im Vorfeld sollte man sich im Klaren sein, warum man diesen Schritt gehen möchte. Hat man im Rentenalter keinen Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner, wird der Beitragssatz für die Kassenbeiträge nicht nur auf gesetzliche und betriebliche Renten erhoben, sondern auch auf Miet-einnahmen und Zinserträge aus Kapitalanlagen. Das kann erhebliche Unterschiede im Beitrag ergeben.

Ist dies geklärt stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit eines Wechsels.

  • UNTER 55 JAHRE

Haben Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, haben Sie mehrere Möglichkeiten in die GKV zurück zu kehren:

  1. Rückfall in die Familienversicherung (z.B. durch Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit)
  2. Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses für mind. 1 Monat (Selbstständige)
  3. Minderung des Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze für mind. 12 Monat (Angestellte) wenn in der Vergangenheit kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde.
  4. Bezug von Arbeitslosengeld I für 12 Monate

  • ÜBER 55 JAHRE

Sollten Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, bieten sich Ihnen nur wenige Optionen.

Denn auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bleiben Sie versicherungsfrei.
Es sei denn, es bestand innerhalb der letzten fünf Jahre für 30 Monate die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.

(§6 Abs. 3a SGB V).

Ist dies der Fall, gelten dieselben Voraussetzungen wie für Versicherte unter 55 Jahren

In allen Fällen gilt, dass der Wechsel wohl überlegt sein sollte und es viele Aspekte zu beachten gibt. Schließlich hat man sich wegen der besseren Leistungen für das PKV-System entschieden, dessen Vorzüge man im Falle eines Wechsels nicht mehr genießen wird. Die entstandenen Lücken durch Zusatztarife zu füllen ist meist nur mit einem erheblichen Mehraufwand realisierbar.

Unser Hauptargument, warum Sie NICHT VORZEITIG den Wechsel zurück in die GKV anvisieren – und sich hierzu lieber professionellen Rat (natürlich über uns 😉 ) einholen sollten:

Die Überprüfung der 9/10tel Regelung!

Quelle-Wiki

Tatsächlich kann sich dies nämlich als im Bumerang im Alter auswirken!

Die 9/10Regelung besagt, dass nur Personen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein dürfen, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind.

BEITRAGSENTLASTUNGSKOMPONENTEN – BEITRAGSENTLASTUNGSTARIFE

Am deutschen PKV-Markt gibt es die verschiedensten Konzepte zur zusätzlichen Beitragssicherung / Beitragsstabilität im Alter.

Diese wären beispielsweise:

  • flexiblen „Gesundheitskonten“,
  • garantierten Beitragssenkungen im Alter (fest oder im intervall),
  • Reduzierungen von Selbstbeitligungen ab dem 65 LJ
  • etc.

senken Sie Ihren PKV-Beitrag im Alter jetzt

Egal, ob gesetzlich oder privat versichert: Mit einem „Gesundheitskonto“ als zusätzlicher Beitragsentlastungskomponenten, sichern Sie Ihren Gesundheitszustand von heute auch für morgen.

Sie sollten auch hier im Übrigen auch das Bürgerentlastungsgesetz nicht aus den Augen verlieren. Seit 2010 greift das „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“.

Vorteil von Beitragsentlastungskomponenten:

  • teilweise sind die Beiträge der Tariflösungen im gleichen Höhe steuerlich absetzbar – wie die PKV
  • Reduzierungen im Alter teilweise steuerfrei – da diese direkt vom PKV-Beitrag abgezogen werden
  • Angestellte profitieren außerdem vom Arbeitgeber-Anteil, sollte dieser noch nicht voll ausgeschöpft sein.

Steigende Gesundheitskosten können dadurch ausfinanziert werden und machen die PKV auch im Alter somit noch bezahlbar. Beitragsentlastungsbausteine können zum Teil gesellschaftsunabhängig von Ihrer bereits bestehenden PKV bedient werden.

Aus unserem letzten Blog nochmals zusammengefasst der Appel an alle PKV-versicherten :

INVESTIEREN SIE IN IHRE GESUNDHEIT

Bleiben Sie weg von Billig- und Einsteigertarifen. Gehen Sie hin zu hochwertigen Tarifen, welche Ihnen langfristig -im Alter- mehr Beitragsstabilität bieten.

Denn: „Wer billig kauft – kauft zweimal“!

Kinder & Jugendliche in der Privaten Krankenversicherung

Bei Kindern und Jugendlichen werden keine Alterungsrückstellungen gebildet! Unter Umständen können Ihre Kinder separat versichert. Eventuell auch eine Möglichkeit zur Beitragsstabilisierung Ihres Beitrages? Selbstverständlich berücksichtigen wir im Ausschreibungsprozess auch hier Ihre Wünsche, Bedürftnisse, den Gesundheitszustand, etc.

Kurzauszug aus unserem individuellen Prüfantrag

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Auszug – Prüfautrag zur PKV-Anpassung

Warten Sie nicht bis zur nächsten Beitragserhöhung.

Wir freuen uns, Sie bei der Wahl bzw. Optimierung Ihrer persönlichen Krankheitskostenvollversicherung betreuen & begleiten zu dürfen und freuen uns über Ihre Anfrage.

Mit besten Empfehlungen aus Karlsruhe

CMO Versicherungsmakler

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Wir beraten Sie im persönlichen Termin unverbindlich und gehen auf Ihre Wünsche ein.