Kurzarbeit | PKV

Kurzarbeit und PKV…

In Anbetracht der aktuellen Corona-Situation, erreichen uns neben Fragen zur Ertragsausfallversicherung – auch immer häufiger Fragen zu bestehenden PKV-Verträgen.

Wie es mit der privaten Krankenversicherung (PKV) – bei einer etwaigen Kurzarbeit aussieht.

Auch unsem PKV Premiumpartner -der IWV in Winnenden– geht es ähnlich. Ein Grund, Ihnen ein kurzen Auszug der häufigsten Fragen zu geben.

Einige Unternehmen werden während der Corona-Krise die Kurzarbeit einführen, hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Zum Beispiel, dass Kurzarbeit zu einem höheren Zuschuss in der PKV führt und dabei sogar die bisherigen Höchstgrenzen aushebelt.

  • Kurzarbeit – was mache ich mit der PKV?
  • Kurzarbeit – muss ich jetzt zurück in die geseztliche Krankenkasse? Un wenn ja, wie lange?
  • Kurzarbeit – wie berechnet sich mein Arbeitgeberzuschuss?

Kurzarbeit ist ein temporärer Zustand, welcher dem Arbeitgeber ermöglicht auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und mit Unterstützung der Arbeitsagentur eine Entlassung zu vermeiden. Diese Kurzarbeit führt auch zu einer geänderten Betrachtung der privaten Krankenversicherung.

Wenn Sie bei Eintritt der Kurzarbeit privat krankenversichert waren, dann hatten Sie ein Einkommen über der JAEG, Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach 257 SGB V.

ACHTUNG: Durch die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) tritt KEINE Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ein.

Es wird weiterhin das gleiche Einkommen angenommen, welches Sie bisher erhalten haben. Ein sog. fiktives Einkommen. Wir tun also so, als würden Sie die gleichen Zahlungen wie bisher erhalten und damit überschreiten Sie auch weiter die Grenze um privat versichert zu bleiben.

Kurz gesagt, alles bleibt gleich!

  • Ein PKV versicherter Arbeitnehmer bleibt weiterhin PKV versichert
  • Ein freiwillig GKV Versicherter, bleibt auch weiterhin freiwillig in der GKV
  • Und pflichtversicherte bleiben auch weiterhin pflichtversichert

d.h. an Ihrem Status ändert sich nichts und Sie müssen auch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Nun aber zum Arbeitgeberzuschuss:

§ 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2) (…) Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlenden der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

Zusammengefasst:
  • höherer Arbeitgeberzuschuss
  • es tritt keine Versicherungspflicht ein

Bleiben Sie gesund – bleiben Sie zu Hause!

CMO Makler Karlsruhe

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