Fuhrpark | Gewerbekunden-Newsletter

fuhrpark-starkregenereignisse-kaufrechtliche-maengelhaftung-newsletter-bbb-gewerbe

In der Oktober-Ausgabe unseres Gewerbekunden-Newsletters, geht es um das Hauptthema: FUHRPARK VERSICHERN!

Weitere Themen:

  • Starkregenereignisse
  • kaufrechtliche Mängelhaftung

Nachzulesen und zum Download bereit in unserem Newsletter-Archiv.

Viel Spaß beim lesen!

CMO Versicherungsmakler Karlsruhe

Fuhrpark

FUHRPARK VERSICHERN: IM RICHTIGEN UMFANG UND PREISWERT

Sie sind klug. Dass man ein Produkt dauerhaft nicht in identischer Qualität zu zwei sehr unterschiedlichen Preisen bekommen kann, das wissen Sie bereits. Versicherungen machen da keine Ausnahme.

Speziell bei der Kfz-Versicherung wird einem das aber doch Jahr für Jahr wieder vorgegaukelt.

Zwischen teuer und billig liegt das wahre Ziel, das man anstreben muss: preiswert. Wie bei allen Versiche-rungssparten muss auch bei der Kfz- bzw. Fuhrparkversicherung klar sein, was man braucht. Damit meinen wir jetzt nicht die Entscheidung zwischen Teil- und Vollkasko.

Nein, es geht eher um Detaildeckungen innerhalb eines Bedingungswerks

  • Benötigen Sie eine Eigenschadendeckung?
  • Wofür braucht man die?

Um selbst verursachte Schäden mit dem eigenen Auto am eigenen Eigentum abzufangen. Die Versicherung tritt ein, wenn ein berechtigter Fahrer des Kfz den Eigenschaden verursacht. Unter die Kategorie Eigenschaden fallen zudem auch Schäden an einem zugelassenen Zweitwagen. Für die
Schäden an Ihrem Auto benötigen Sie jedoch weiterhin eine Vollkaskoversicherung, denn diese sind sonst nicht gedeckt.

Die Eigenschadendeckung übernimmt aber sämtliche Kosten für Schäden an Ihrem Gebäude, Schäden an weiteren Autos, die auf Sie zugelassen sind, sowie alle Schäden an Ihrem Eigentum. Voraussetzung

Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Eigentum während des Schadenszeitpunktes nicht am oder im Auto befand, mit dem Sie den Schaden verursacht haben.

Brems-, Bruch- und Betriebsschäden (BBB-Schäden) können zusätzlich abgesichert werden.

Somit sind jegliche Schäden versichert, die durch das Bremsen unmittelbar am Wagen entstehen. Beispielsweise werden Schäden, die bei einem starken Bremsmanöver durch schlecht gesicherte Ladung entstehen, vom Versicherer übernommen. Unter Bruchschäden versteht man jene Brüche, die nicht infolge eines Unfalls auftreten. Kollidiert Ihr Fahrzeug also mit keinem anderen Fahrzeug oder einem Hindernis, dann kommt Ihre Versicherung ohne den Zusatz von BBBSchäden für den Bruchschaden nicht auf.

Meist entstehen Bruchschäden aufgrund von Materialfehlern oder durch eine Überbeanspruchung des
Fahrzeugs. Zu Betriebsschäden gehören alle Schäden, die durch eine falsche Bedienung des Fahrzeugs entstehen, sowie Bearbeitungsschäden und Schäden durch nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung. Auch das Überladen der Hebebühne an der Konstruktion oder der Hydraulik ist hierbei abgesichert.

Und so gibt es noch weitere Qualitätsleistungen in Kfz. Lassen Sie uns sprechen – und dann finden wir auch eine preiswerte Flottenlösung für Ihr Unternehmen. Da sind wir uns sicher!

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zum Fuhrpark-Thema wünschen!

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Starkregenereignisse

STARKREGENEREIGNISSE

Immer und immer wieder überraschen sie verschiedene Landstriche im Land. Da wird ein Bächlein plötzlich zum reißenden Strom, der alles mit sich reißt.

Was am Ende bleibt, kennen wir aus dem Fernsehen:

Chaos und oft auch Ratlosigkeit, wie es nun weitergehen soll.

Denn, um Versicherungsschutz hat man sich trotz der Meldungen in den Vorjahren immer noch nicht
bemüht. Ganz ohne Verständnis sehen wir das natürlich auch nicht. Wer kann sich schon vorstellen, selbst Opfer einer solchen Katastrophe zu werden?

Dabei sagt der Deutsche Wetterdienst ganz klar:
Das Risiko für Starkregen ist überall in Deutschland identisch hoch.

Wir werden jedenfalls nicht müde, das Thema immer wieder anzusprechen, da wir es für die heutige Zeit als unverzichtbar ansehen. Bereits jetzt passiert fast jedes Jahr etwas in dieser Richtung – und
nicht alles schafft es in die Medien. Welche Kapriolen das Wetter in den kommenden Jahren noch schlägt, kann noch gar nicht abgeschätzt werden. Experten gehen nicht gerade von einer Entspannung aus.

Wenn nicht bereits geschehen, sichern Sie diese Risiken ab.

Das Netz ist voll mit Videos, die Ihnen zeigen, was es bedeutet, wenn Sie Betroffener sind. Die Kosten, die Sie ggf. selbst tragen müssten, können gigantisch sein. Sichern Sie Ihre Firma, Ihre Existenz, ab und
vermeiden Sie dieses lösbare Risiko. Und neben Starkregenschäden sind ja auch noch weitere Schäden mitversichert. Erdsenkungen durch Dürre seien hier nur beispielhaft genannt. Handeln Sie bitte, solange man diesen wichtigen Schutz noch bezahlen kann.

LINK ZU UNSEREM ELEMENTAR-SCHADEN ONLINEABSCHLUSS FÜR DIE WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG

kaufrechtliche Mängelhaftung

§ 439 ABS. 3 BGB UND DIE KAUFRECHTLICHE MÄNGELHAFTUNG

Bereits Anfang 2018 trat eine Verschärfung im Kaufrecht in Kraft, über die sich viele vielleicht gar nicht so richtig im Klaren sind.

In unserem BLOG vom 31.07.2020 haben wir bereits darüber berichtet

Es geht um die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft oder eingebaut wurden. Ein Risiko, für das bei vielen Betrieben derzeit wohl kein Versicherungsschutz besteht.
Grundsätzlich haftet jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler und Mängel in/bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Das regelt das BGB und das Produkthaftungsgesetz.

Das deckt eine Produkthaftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen
bereits enthalten sein dürfte.

Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche die bereits angesprochene Produkthaftpflicht deckt.

Der dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftung, damit auch mögliche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden.

Neu seit 2018 ist nun, dass die Nacherfüllung nun auch beim gewerblichen Kauf möglich ist. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschärfung für diese Zielgruppe, denn auch Händler können haftbar gemacht werden.

§ 439 Abs. 3 BGB

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es keine Einschränkung z. B. auf (private) Verbraucher gibt. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern.

Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. Fliesenleger, der im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet

Wird nun ein Produktfehler festgestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle anfallenden Austauschkosten (z.B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezog, regressiert werden, auch wenn man selbst Gewerbetreibender ist.

Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird daher von vielen (Alt-)BHV-Tarifen nicht gedeckt. Was Sie nun sicher interessiert, ist, wer solche Schäden in der BHV abdeckt. Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle.

Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkthaftpflicht absicherbar. Wir raten dazu, Ihren Vertrag entsprechend zu prüfen, um Ärger zu vermeiden, bevor er entsteht.

Für Ihre Fragen zum Thema sind wir – wie immer – natürlich sehr gerne da.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu einem dieser Themen wünschen!

CMO Versicherungsmakler Karlsruhe

fuhrpark-starkregenereignisse-kaufrechtliche-maengelhaftung-newsletter-gewerbe
fuhrpark-starkregenereignisse-kaufrechtliche-maengelhaftung-bbb-newsletter-gewerbe
fuhrpark-flotte-fuhrpark-flotte-starkregen-starkregenereignisse-kaufrechtliche-maengelhaftung-versicherungsmakler-gewerbe-karlsruhe-bbb-bbbschaeden

Wir beraten Sie im persönlichen Termin unverbindlich und gehen auf Ihre Wünsche ein.