Vereine – DSGVO
Vereine und die DSGVO
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Betroffen sind branchenübergreifend alle Unternehmen und Selbstständige, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten. Hierzu können auch Vereine zählen!
Doch wie sieht es für bestehende Firmen und Vereine bei bestehenden Versicherungsverträgen aus?
Greift hier (trotz der Gesetzesänderung) der Versicherungsschutz über die Betriebs- und Vereinshaftpflichtversicherung ??
Vereine müssen seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 mehrere wichtige Punkte beachten, um den Datenschutz ihrer Mitglieder und anderer betroffener Personen zu gewährleisten. Hier sind einige der wesentlichen Aspekte:
- Datenschutzbeauftragter: Je nach Größe und Art der Datenverarbeitung kann es erforderlich sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
- Transparente Informationen: Vereine müssen ihre Mitglieder und andere betroffene Personen darüber informieren, welche Daten sie erheben, zu welchem Zweck und wie lange diese gespeichert werden.
- Einwilligung: In vielen Fällen ist eine ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder erforderlich, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für besondere Kategorien von Daten.
- Rechte der Betroffenen: Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten. Vereine müssen sicherstellen, dass sie diese Rechte respektieren und umsetzen können.
- Datensicherheit: Vereine müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Es ist ratsam, ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten zu führen, um einen Überblick über die erhobenen Daten und deren Verwendung zu behalten.
- Meldung von Datenschutzverletzungen: Im Falle einer Datenschutzverletzung müssen Vereine diese innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, sofern ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht.
Gute Nachrichten für unsere Kunden der Haftpflichtkasse VVaG (ehemals Haftpflichtkasse Darmstadt)
Die „Haftpflichtkasse“ zeigt sich einmal mehr als innovativer und zukunftsorientierter Versicherer.
Denn hier sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen automatisch mitversichert!
Auszug aus den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR):
[…] Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. […]
Die „Haftpflichtkasse“ bietet somit Versicherungsschutz für privatrechtliche Ansprüche eines Dritten gegen unseren Versicherungsnehmer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer leicht oder grob fahrlässig gegen ein Datenschutzgesetz verstoßen hat und der Dritte hierdurch einen Vermögensschaden erleidet.
Versichert sind sowohl die Befriedigung berechtigter Ansprüche als auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche
Nicht versichert sind gemäß den Bedingungen Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Zudem sind Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren nicht mitversichert.
Im Rahmen unser Maklertätigkeit überprüfen wir ständig die bestehenden Verträge unserer Mandanten. Gut, wenn Versicherungsunternehmen dieses Bedingungsupdate automatisch verankert haben.
Sie haben Interesse an einer Überprüfung/Übertragung Ihres Vertrages?
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Ach übrigens: Ehrenamt schützt vor Verantwortung nicht! Bei Sportvereinen, Stifungen usw. haften auch hier Vorstände dem Verein gegenüber mit ihrem Privatvermögen!
Hier sollte daher bereits vor einem Haftungsanspruch mit einer Versicherung vorgesorgt werden.

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