Haftung für vom Verein erlittene Vermögensschäden

Standen bisher Schäden im Mittelpunkt, die Dritten durch das Vereinsleben zugefügt werden können, möchten wir an dieser Stelle auf Fälle aufmerksam machen, in denen dem Verein ein Vermögensschaden entstehen kann. Genauer gesagt: Schäden, die ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstandschaft zugefügt werden. Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc.

Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einer bestimmten Person des Vorstands liegen.

Der Verein kann auf jedes Vorstandsmitglied zugreifen - zahlen muss derjenige, bei dem etwas "zu holen" ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt. Auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft einen Vermögensschaden erleiden, können direkt von dieser Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Sie kann weder über die Vereins- noch über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Alleine eine D & O - Versicherung, eine speziell auf diese Thematik hin abgestellte Vermögensschadenhaftpflicht, kann hier helfen. Sie ist daher ein absolutes "must have" für jeden Verein! Denn das ist auch eine Besonderheit: der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände den erforderlichen Versicherungsschutz haben. Im Normalfall sind Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig. Das sollte der Verein durch den richtigen Versicherungsschutz honorieren und die Vorstände im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen.

Alternativen bzw. Ergänzungen zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: Informationen zur D&O

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