Vereinshaftpflicht

Fügen Ihre Vereinsmitglieder in Ausübung des Ehrenamts bzw. im Vereinsauftrag jemandem einen Schaden zu, muss dafür normalerweise der Verein haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins fällt das Mitglied unter die Regelungen des § 278 BGB, nach dem der Verein für den verursachten Schaden eintreten muss. Je nach Anzahl der Mitglieder und der verschiedenen Aktivitäten Ihres Vereins können Sie sich sicher ausmalen, welches Schadenpotential sich hinter dieser gesetzlichen Regelung verbirgt. Eine Vereinshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung eines Vereins dar. Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einem Vorfall, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten.

Neben Schäden, die Dritten durch aktives Handeln zugefügt werden, deckt die Vereinshaftpflicht auch passive Schäden ab, die z. B. durch Unterlassen entstehen. Darunter kann beispielsweise der große Bereich Verkehrssicherungspflicht fallen, wenn die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten eher lässig gehandhabt wird und sich jemand bei einem Sturz verletzt.

Auch Schäden, die durch Gebäude oder Anlagen Ihres Vereinsgebäudes verursacht werden, können unter die Deckung der Vereinshaftpflicht fallen (z. B. ein herabstürzender Dachziegel, ein umgefallener Baum), wenn Sie ein Verschulden trifft. Es empfiehlt sich immer, diesen Bereich der Deckung genauer zu durchleuchten - vor allem, wenn Ihrem Verein mehrere Gebäude und/oder Grundstücke gehören sollten. Evtl. ist der Abschluss einer gesonderten Haus- und Grund-Besitzerhaftpflichtversicherung nötig. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.

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