Wenn den Mitgliedern etwas zustößt

Der Gesetzgeber schätzt das Ehrenamt. Daher hat er es unter den Schutzmantel der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Stößt Ihnen bei der Ausübung Ihres Ehrenamts etwas zu, besteht im Regelfall also eine Grundabsicherung über einen Träger dieser Sozialversicherung (z. B. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bei Sportvereinen). Hierüber wären dann alle notwendigen Behandlungskosten abgedeckt, ebenso die Kosten z. B. für die häusliche Krankenpflege, Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Haushaltshilfe.

Kommt es durch ein Unglück im Ehrenamt allerdings zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, wird der Schwachpunkt dieser Absicherung offensichtlich. Für eine Rentenleistung bedarf es im Regelfall einer mind. 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch Kosten eines behindertengerechten Umbaus Ihrer Wohnung oder Ihres Pkws werden nicht übernommen.

Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung stellt nur eine Basisabsicherung dar, die nicht wirklich auf die persönlichen Lebensumstände achtet. Ganz anders sieht dies im Bereich der privaten Unfallversicherung aus. Hier wird über die Gliedertaxe und die gewählte Versicherungssumme ganz klar definiert, welche finanzielle Leistung bei welchem Grad körperlicher oder geistiger Invalidität zur Auszahlung kommt.

Über eine Gruppenunfallversicherung hat der Verein die Möglichkeit, den Versicherungsschutz seiner Mitglieder abzurunden. Hier sollte auf eine Absicherungshöhe geachtet werden, die dem einzelnen Mitglied bei einer mittelschweren Invalidität auch wirklich hilft.

Wer seine Schaffenskraft dem Verein zur Verfügung stellt, sollte im Gegenzug auf diese Weise Wertschätzung für seinen Einsatz erfahren.

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