Leasingfahrzeuge | Betriebshaftfplicht

Leasingfahrzeuge – Deckungskonzepte – Obliegenheitsverletzung – Betriebshaftpflicht – Klauselbogen

Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein.

Unseren aktuellen Gewerbekunden-Newsletter haben wir wieder ONLINE eingestellt.

Themen diesmal:

  • Leasingfahrzeuge
  • Deckungskonzepte
  • Obligenheitsverletzung
  • Betriebshaftpflicht
  • Klauselbogen
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Viel Spaß beim lesen!

CMO Versicherungsmakler Karlsruhe

Auch bei Leasingfahrzeugen gilt: Schäden immer unverzüglich melden!

Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme und kosten-günstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten.

Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht.

„Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkasko-versicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbst-beteiligung übernehmen.

Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben.

Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie

  • „Was ist passiert?“,
  • „Wann ist es passiert?“ und
  • „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können.

Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist und welche nächsten Schritte er einleiten will.

Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln:

Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung etc. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln.

Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden kurz nach Entstehung begutachtet werden kann und über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“, die so mancher Leasingrückläufer über die Jahre hinweg angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis.

Meist können Entschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung.

Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns. Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen.

Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären – wir sind immer für Sie da!

Bei Leasingfahrzeugen ebenfalls wichtig: die GAP-Deckung

Wer Leasingfahrzeuge hat, sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass in der Kaskodeckung auch eine GAP-Deckung integriert wird.

Durch Laufleistung, Verschleiß und Fahrzeugzustand bildet sich der Wert eines Fahrzeugs. Kommt es zum Schadensfall, wird der Zeitwert grundsätzlich als Entschädigungsobergrenze angesetzt.

Die Leasingbank berechnet auf Basis des Neupreises, der Laufzeit des Leasingvertrags und der jährlichen Fahrleistung allerdings einen eigenen Restleasingwert.

Übersteigt dieser zum Schadenszeitpunkt den Zeitwert, entsteht eine Lücke, die Sie aus eigener Tasche füllen müssen.

Die GAP-Deckung springt an dieser Stelle für Sie ein und übernimmt die Auffüllzahlung. Der Vorteil für Sie: mehr Sicherheit!

Deckungskonzepte – Wenn Nonchalance zum Verhängnis wird…

Wer die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, dessen Handeln wird versicherungstechnisch schnell – und vor allem bei großen Schäden – in die grobe Fahrlässigkeit geschoben.

Je nach Schweregrad des (Mit-)Verschuldens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung bei einem Schadenkürzen.  

Hierzu ein Beispiel: Im hinteren Bereich einer Lackiererei ist eine „kalte Ecke“, die ab Herbst mit einem Gas-Heizstrahler zusätzlich beheizt wird. Der Inhaber des Betriebs mischt in diesem Bereich Farbe an und stellt dann eine Dose in unmittelbarer Nähe des Strahlers ab, als er eine Lieferung entgegennehmen muss.

Ohne weiter über die Dose nachzudenken, wendet er sich dann wieder seiner Arbeit zu. Durch die Hitzeeinwirkung explodiert die Dose schließlich und verursacht ein Feuer, das dank der lösungsmittelreichen Arbeitsmittel schnell seinen Weg durch den Betrieb findet.

Es entsteht ein Gesamtschaden von 100.000 Euro, von dem kein einziger Cent erstattet wird, da der Schaden ausschließlich auf gedankenloses Fehlverhalten zurückzuführen ist.

Das ist das gute Recht des Versicherers, sofern Bedingungen nichts Günstigeres regeln. So ein Fall kann jeden treffen – denn je mehr Mitarbeiter man hat, desto größer ist die Gefahr einer Unaufmerksamkeit.

Wir haben Zugriff auf spezielle Deckungskonzepte, die sicherstellen, dass bei grob fahrlässig verursachten Schäden mindestens 80 Prozent des Schadens an Sie erstattet werden.

Mit vielen Versicherern konnten Regelungen getroffen werden, welche – abhängig von der Schadensumme – noch günstige Erstattungen vorsehen.

Sehr gerne prüfen wir Ihren bestehenden Schutz auf mögliche Optimierungsmöglichkeiten.

Obliegenheitsverletzungen in der Betriebshaftpflicht

Auf einer Baustelle sind verschiedene Handwerksfirmen parallel im Einsatz. Aus Unachtsamkeit verletzt ein Mitarbeiter Ihres Kunden den Chef einer Fliesenlegerfirma mit einem Werkzeug leicht am Knie.

Ein kleiner Riss in der Hose, kleine Kratzer. Alles wirkt nicht schlimm, tut kaum weh. Folglich entschuldigt man sich und arbeitet weiter – zunächst. Vier Monate später geht bei Ihrem Kunden überraschend eine Schadensersatzforderung ein.

Der verletzte Firmenchef wäre seit vier Monaten nicht arbeitsfähig und fordert Verdienstausfall.

Dazu kommen Behandlungskosten und diverse Pauschalen für Auslagen, die angefallen sind. Dadurch, dass seit dem Schadenstag so viel Zeit vergangen ist, kann natürlich nicht mehr festgestellt werden, ob der Schadenshergang tatsächlich mit den Forderungen in Einklang zu bringen ist.

Hat der Geschädigte eventuell in der Zwischenzeit einen Unfall erlitten, der eigentlich ursächlich für die gesundheitlichen Probleme ist? Wir wissen es nicht.

Der Versicherer weiß es nicht und wird es schwerer damit haben, ein klares Bild aufzuzeichnen, als wenn der Schaden gleich gemeldet worden wäre. Die unverzügliche Meldung eines Schadens ist eine Obliegenheit, die hier verletzt wurde.

Wir können verstehen, warum das passierte. Das ändert aber leider nichts am Problem, denn die Obliegenheitsverletzung kann zuei ner massiven Kürzung der Entschädigungsleistung führen.

Zu Ihrem Glück können wir auch im Bereich der Betriebshaftpflicht-versicherung auf Produktlösungen zugreifen, welche diese Gefahr für Sie minimieren. Auch hier prüfen wir gerne, welche Möglichkeiten es gibt.

Wir sind immer für Sie da!

CMO Versicherungsmakler Karlsruhe

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