Halloween

Halloween.

In der Nacht zu Allerheiligen wird gerne gefeiert. Wie ursprünglich in Irland, dann in den USA, ist auch bei uns Halloween Anlass für ausgelassene Partys und Streiche beim Süßigkeiten-Sammeln.

Verkleidet als Vampire, Zombies, Fledermäuse oder Gespenster ziehen Kids von Haus zu Haus.

„Süßes, sonst gibt’s Saures!“

Wer nichts anbietet, muss mit Streichen rechnen.

Im Schutze der Dunkelheit und versteckt hinter einer Maske, fallen bei vielen jugendlichen Geistern nicht selten die Hemmschwellen.

Ob Konfetti in den Briefkasten, Luftschlangen in den Garten oder die Türklinke , Toilettenpapier am Auto , etc. all das gilt noch als Streich.

Werden jedoch Hauswände beschmiert, Blumenkästen zerstört, Pflanzen herausgerissen oder gar Briefkästen mit Böllern gesprengt, ist Schluss mit lustig. Hier handelt es sich um Sachbeschädigung, die Verantwortlichen werden zur Rechenschaft gezogen.

Damit es beim Spaß für alle bleibt, beantworten wir heute kurz zusammengefasst die wichtigsten Haftungsfragen zum gruseligen Vorabend des ersten Novembertages.

Wann haften Eltern für Ihre Kinder?

  • Kommt es zu einer Anzeige wird grundsätzlich geprüft, ob Eltern für den Schaden aufkommen müssen. Denn: Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder – sondern nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
  • Auch aus diesem Grund ist hier eine private Haftpflichtversicherung empfehlenswert.
  • Sind die Eltern Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügend nachgegangen ,können sie nicht zur Verantwortung gezogen werden.
  • Kinder unter sieben Jahre sind für Schäden, die sie verursachen, nicht verantwortlich.
  • Sehr gute Haftpflichtversicherungen bieten hier den Baustein „Schäden durch deliktsunfähige Kinder“ an.

Wir finden diesen zusätzlichen Baustein sehr gut.

Denn: Viele Eltern fühlen sich moralisch verpflichtet für den Schaden aufzukommen den ihre Sprösslinge anrichten . Auch wenn sie es rechtlich nicht müssten.

Wann Kinder und Jugendliche selbst haften:

  • Der Gesetzgeber definiert dies ganz klar im BGB. Gemäß BGB § 828 Abs.1 sind Kinder unter sieben Jahren nicht deliktfähig und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten.
  • Im Straßenverkehr gilt diese Freistellung übrigens bis zum zehnten Lebensjahr. Kinder über sieben Jahren und unter 18 haften immer, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit“ besitzen – was im Einzelfall entschieden wird.
  • Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind, desto eher bejaht das Gericht die Haftung.

TIPP: Mit einer guten Haftpflichtversicherung bewahren Sie sich vor den finanziellen Auswirkungen, wenn Ihnen/der Familie mal ein Missgeschick passiert.

Nicht nur an Halloween …

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