bAV-Leistungen vs. Krankenkassenbeiträge

Auf bAV Leistungen müssen ab 2020 weniger Krankenkassenbeiträge gezahlt werden!

Über die Nachricht unseres Helvetia-Maklerbetreuers, haben wir uns diese Woche besonders gefreut.

Ganz nach dem Motto „gut Ding braucht Weile“ wurde am Montag, den 18.11.2019 mit dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ im Bundeskabinett der Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn beschlossen.

Somit auch eine für die bAV sehr erfreuliche Neuregelung angestrebt, die zum 01.01.2020 in Kraft treten soll und künftig Betriebsrentner deutlich entlastet.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/betriebsrentenfreibetragsgesetz.html

In Verbindung mit der staatlichen Förderung und dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss war und ist die bAV unverändert für die meisten Arbeitnehmer besonders interessant.

Durch die neue Gesetzgebung zur Entlastung der Betriebsrentner auch im Leistungsbezug ist die bAV nun noch attraktiver.

Die wesentlichen Regelungen auf einen Blick:

  • ab 01.01.2020 soll ein Freibetrag von 159,25 Euro (2020) gelten. Nur höhere Betriebsrenten werden dann mit dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse verbeitragt.
  • Auch Betriebsrentner -deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat- oder deren Kapitalzahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt, profitieren von dem Freibetrag
  • Der Freibetrag ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und als vervielfachter Freibetrag auf einmalige Kapitalzahlungen anzuwenden.
  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt unverändert die Freigrenze.

Die bisherige Rechtslage für die betriebliche Altervorsorge, sieht eine Beitragsfreigrenze in 2019 über 155,75 Euro für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von versicherungs-pflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung vor.

Sobald diese Einnahmen die Freigrenze überschreiten, werden diese vollständig beitragspflichtig.

Künftig sind nicht nur die Einzahlungen in den bekannten Grenzen (4% der BBG zur Rentenversicherung West) steuer- und sozialabgabenfrei, sondern auch ein Teil der späteren Leistungen bleibt aufgrund des Freibetrages beitragsfrei in der Krankenversicherung.

Ein einfaches Beispiel:

Erhält ein Betriebsrentner im kommenden Jahr eine mtl. Rente in Höhe von 200 Euro, müssen nach der alten Regelung auf die komplette Rentenhöhe (200 Euro mtl Rente > 159,25 Euro Freigrenze) Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Nach der neuen Regelung für die betriebliche Altersvorsorge – entfallen lediglich auf die den Freibetrag übersteigende mtl. Rentenleistung Beiträge zur Krankenversicherung.

Konkret werden also lediglich 40,75 Euro (200 Euro mtl. Rente – 159,25 Euro Freibetrag) in der Krankenversicherung verbeitragt.

Im Ergebnis führt dies in diesem Beispiel zu einer spürbaren und deutlichen Entlastung des Betriebsrentners von rund 80 %.

Bei diesem Beispiel handelt es sich nicht um einen exotischen Kleinst-vertrag – sondern um ein praxisnahes Beispiel mit einem zu verrentenden Guthaben von (je nach Zins, Rentenbeginnalter und Lebenserwartung) in der Regel 60.000 – 80.000 Euro.

Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir Ihre bestehende bAV prüfen.

Mit den Kollegen der Helvetia bieten wir ebenfalls einen „Pensionskassen-Check“ an. Sprechen Sie hierzu bitte vorab mit Ihrem Steuerberater.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage zur bAV

CMO Makler Karlsruhe

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Wir beraten Sie im persönlichen Termin unverbindlich und gehen auf Ihre Wünsche ein.